Rücklagen nach § 6b EStG

Ihre Chance zur Steueroptimierung

Nutzen Sie die Möglichkeiten des § 6b EStG, um Ihre Steuerlast effizient zu optimieren. Die Bildung von Rücklagen ermöglicht es Ihnen, steuerliche Vorteile durch Reinvestitionen zu nutzen und langfristig von erheblichen Einsparungen zu profitieren.

Sprechen Sie uns bitte persönlich an: wir haben immer ein umfangreiches Portfolio an Immobilien zur Reinvestition Ihrer Rücklagen.

Wer kann eine Rücklage nach § 6b EStG bilden?

Die Rücklagenbildung nach § 6b EStG ist möglich, wenn stille Reserven aufgedeckt werden, was nur bei der Erstellung einer Bilanz oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) der Fall ist. Dies betrifft:

  • Eingetragene Kaufleute (e.K.)
  • Freiberufler
  • Landwirte und Forstwirte
  • Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG)
  • Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA))

Privatpersonen, die keine Bilanz oder EÜR erstellen, können keine Rücklagen nach § 6b (bzw. § 6c) EStG bilden.

Wann wird die Rücklage zwangsweise aufgelöst?

Die Rücklage nach § 6b EStG muss aufgelöst werden, wenn die Reinvestition nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt. Die Fristen sind:

  • 4 Jahre nach der Bildung der Rücklage, bei eigener Herstellung durch den Steuerpflichtigen verlängert sich die Frist auf 6 Jahre.
  • Für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verlängert sich die Frist um 3 Jahre, da diese häufig durch öffentliche Vorgaben bestimmt werden.

Der Stichtag für die Rücklage und damit den Beginn der Frist ist der Tag der Handelsbilanzveröffentlichung bzw. der Erstellung der EÜR (sogenannter steuerlicher Übertragungsstichtag).

Im fünften Jahr nach der Bildung muss die Rücklage zwangsweise aufgelöst werden. Bei eigener Herstellung eines Gebäudes im siebten Jahr, vorausgesetzt, dass spätestens im vierten Jahr nach der Rücklagenbildung mit der Herstellung begonnen wurde. Für städtebauliche Sanierungen läuft die Frist im achten Jahr ab.

Diese zwangsweise Auflösung wirkt sich gewinnerhöhend aus. Rückwirkend werden 6 % des Rücklagebetrages dem Gewinn hinzugefügt und müssen versteuert werden (§ 6b Abs. 7 EStG).

Bitte beachten Sie, dass wir nicht steuerberatend tätig sind. Die genauen Werte und steuerlichen Auswirkungen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater erörtern. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Steuerberater aus unserem Netzwerk.

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